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Willkommen auf der Webpräsenz des Instituts für interdisziplinäre Kultivationsforschung in der Medizin. 

SATZUNG des Instituts für interdisziplinäre Kultivationsforschung in der Medizin

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Institut für interdisziplinäre Kultivationsforschung in der Medizin“
2. Er hat seinen Sitz in Fulda.
3. Der Verein ist beim Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Instituts/Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, die Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung, die Untersuchung der medizinischen Folgeerscheinungen, die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Fortbildungen und Forschungsvorhaben im Bereich der interdisziplinären Gesundheitsforschung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Einzug erfolgt durch Bankeinzugsverfahren.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod – oder bei juristischen Personen – durch Auflösung,
b) durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu erfolgen hat. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein, der dann erfolgen kann, wenn ein Mitglied wesentlich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss, der begründet sein muss, ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muss binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird keine Berufung eingelegt oder aber die oben bestimmte Berufungsfrist versäumt, so gilt die Mitgliedschaft als beendet.
d) durch Streichung in der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die rückständigen Beträge nicht beglichen wurden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.


§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

§5 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden (mit Funktion des Kassenwartes und Schriftführers)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) bis zu zwei Beisitzern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem Beisitzer vertreten.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
3. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung nebst Erstellung einer Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse;
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
e) Abschluss und Kündigung von Verträgen
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder telefonisch mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen sind. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Beirat kann nach Vorstandsbeschluss zu bestimmten Punkten oder zur gesamten Vorstandssitzung eingeladen werden. Dies sollte mindestens halbjährlich erfolgen. Die Einladung des Beirates ist erforderlich, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die zu verhandelnden Punkte schriftlich beim Vorstand einreichen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeitpunkt der Sitzung sowie die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
5. Vorstandsmitglieder können keine Funktionen im Beirat wahrnehmen.

§6 Der Beirat
Die Mitglieder des Beirates müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand in dessen Sitzungen einstimmig nominiert. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten; er macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. Der Beirat kann nach Vorstandsbeschluss zu bestimmten Punkten oder zur gesamten Vorstandssitzung eingeladen werden.
§7 Die Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen entweder schriftlich per Post oder per E-Mail einberufen. Die Tagesordnung wird spätestens eine Woche vor der Versammlung bekannt gegeben.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder, die gleichzeitig im Beirat vertreten sind, haben ebenfalls nur eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags;
c) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Leitung der Versammlung an einen vorher zu benennenden Wahlleiter übertragen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
5. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Sie müssen aber schriftlich und geheim erfolgen, wenn mindestens zwei der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Für Wahlen gilt: Hat ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeitpunkt der Versammlung,
b) Die Person des Versammlungsleiters, des Protokollführers und des Wahlleiters
c) Die Zahl der erschienenen Mitglieder
d) Die Tagesordnung
e) Die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung (offen, geheim, schriftlich)
8. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut im Protokoll festgehalten werden.
9. Jedes Mitglied kann schriftlich bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Zu Beginn der Versammlung ist die Tagesordnung vom Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen.
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
a) können jederzeit vom Vorstand einberufen werden;
b) müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert;
c) müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung kann nur mit der in §7 Abs. 6 bestimmten Mehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind beide Vorsitzende jeweils alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert oder aus einem andern Grund aufgelöst wird.
3. Über den Anfall des verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Das verbleibende Vermögen ist auf jeden Fall für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens durch die Mitgliederversammlung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Publikationen

 

Wissenschaftliche Publikationen in internationalen Peer-Reviewed Journals und Vorträge

Partnerschaft

 

Interdisziplinäre Wissenschaft erweitert Horizonte. Widersprüche und konstruktiver Diskurs sind Ansporn für gegenseitiges Verständnis und Erkenntnis.  

Ethik und Menschenrecht

 

Ethik und Kultivation sind eng verwoben. Mit dem Verständnis kulitvativer Sozialisationsaspekte sind Ethik und Menschenrechte in der Synthese von Human- und Naturwissenschaften wissenschaftlich erfassbar.

 Postanschrift:  Hersfelder Straße 1, 36088 Hünfeld      |       Telefonnummer: +49  661 9527569       |       E-mail:office@inkumed.de

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